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MIRALMAS e.V.

Verein zur Förderung und Entwicklung von pädagogischem Mut



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „MIRALMAS e.V.“

Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 


§ 2 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Das Vermögen und alle Einnahmen des Vereins sind an die satzungsgemäßen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Zwecke und Ziele des Vereins


Zwecke und Ziele des Vereins sind die Förderung:

  • von Bildung und Erziehung im Sinne der durch Rudolf Steiners Geisteswissenschaft erweiterten Menschenkunde;

  • von pädagogischem Arbeiten insbesondere auch mit Menschen, die eine medizinisch oder sozial bedingte Behinderung aufweisen;

  • von interkultureller Überwindung von Grenzen im Sinne der Völkerverständigung;

  • des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens jedes Menschen


Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von §57 Abs. 1 S.2 AO. Er fördert seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung von Tätigkeiten, die den eigenen Satzungszwecken verwandt sind. Die empfangende Körperschaft verwendet diese Mittel unmittelbar für diese Zwecke. Insoweit ist der Verein ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Der Verein kann sich selbst als Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden betätigen.


Diese Ziele und Zwecke sollen erreicht werden durch:


  • die Schaffung und Aufrechterhaltung von Einrichtungen als Orte für pädagogisches, medizinisch therapeutisches und soziales Arbeiten;

  • die Unterstützung von Initiativen oder Projekten zur außerschulischen Jugendarbeit;

  • die Unterstützung von Projekten im In- und Ausland, die mit den in § 3 formulierten Zielen vereinbar sind;

  • die Durchführung oder Förderung von Veranstaltungen, wie Seminare, Vortragsreihen und Informationsständen;



§ 4 Mitglieder, Beiträge


Dem Verein gehören an


A. Aktive Mitglieder


B. Fördermitglieder


A. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der/die Antragsteller/in die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen, diese entscheidet endgültig.

Aktive Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins durch persönlichen Zeit- und Arbeitseinsatz mitzutragen. Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht. Es gelten die Grundlagen der §§ 38 ff BGB

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.


B. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.


Die Aufnahme der Fördermitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Fördermitglied hat kein aktives und passives Stimmrecht und kein Wahlrecht.


Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern endet:


a.) durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch das Erlöschen der Körperschaft;


b.) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss; er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam;


c.) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.



§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand



§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven Mitgliedern.

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme und Beratung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstandes und dessen Planung für das kommende Geschäftsjahr;

  • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen

  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder;

  • die Entlastung des Kassiers

  • die Wahl von Vorstandsmitgliedern (alle zwei Jahre);

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

  • die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages und der Fördermitgliedsbeiträge;

  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf; Wiederwahl ist möglich.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen dann einzuberufen, wenn das von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Vorstand verlangt wird.


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung per Brief, e-Mail oder Fax.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann die Versammlungsleitung einer dritten Person übertragen.

Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Monate vorher bekannt gegeben, um Anträge fristgemäß entgegen nehmen zu können.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand unter Angabe einer Begründung schriftlich eingegangen sein, dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 60 %, zur Auflösung des Vereins von 80 % erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Nichtmitglieder können mit Genehmigung des Vorstandes ohne Stimmrecht zugelassen werden.



§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassier. Er kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt und mit absoluter Mehrheit gewählt. Nicht gewählt werden können die Angestellten des Vereins. Gewählt wird in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Der Verein wird rechtsgültig gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, diese Befugnis steht dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier auch jeweils alleine zu. Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis durch Vorstandsbeschluß geregelt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Auszahlungen, die einen Betrag von € 3.000,00 überschreiten sind außer vom Kassier von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungen die den Sinn und den Inhalt der Satzung nicht verändern, aber diese den gesetzlichen Erfordernissen anpassen, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die neu formulierte Satzung ist den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.



§ 8 Beurkundung der Beschlüsse


Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist jedem Mitglied zuzuleiten.


§ 9 Heimfallrecht


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an VIA MUNDI e.V. mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 11764), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins VIA MUNDI e.V. nicht mehr bestehen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen übergeben wird.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 10 Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.6.2007 angenommen.

 

 



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